Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 28 Verhältnis zu Leistungen anderer Träger

Stand: 01.01.2024

SozialrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/28#abs-1 (1) Die Leistungen nach diesem Buch wegen eines schädigenden Ereignisses nach § 1 Absatz 2 gehen Leistungen anderer Träger, insbesondere anderer Sozialleistungsträger vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/28#abs-2 (2) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 werden nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere Sozialleistungen oder auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/28#abs-3 (3) Leistungsansprüche aus privaten Sicherungs- oder Versorgungssystemen sind auf Leistungen nach diesem Buch nicht anzurechnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/28#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

§ 27 § 29